Eine Angel in der Schutzhütte am kleinen Forellenteich
Angeln in naturbelassenen Teichen – Ein Kescher am kleinen Forellenteich

Teichregeln

Fischpark am Strullbach

1. Gesetzliche Bestimmungen

Jeder Angler wird darauf hingewiesen, dass der Fisch-Park am Strullbach den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.

2. Betreten der Angelteiche

Das Betreten der Angelteichanlage geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die der Angler sich selbst, der Anlage oder anderen Personen zufügt, ist er selbst verantwortlich und haftbar. Eltern haften für Ihre Kinder.

3. Hausordnung

Bei Verstoß gegen die Hausordnung kann der Angelberechtigungsinhaber ohne Entschädigung von der Angelteichanlage verwiesen werden und Ihm ein Hausverbot erteilt werden.

4. Angelberechtigung

Nach dem ersten Einsetzen (nach 8.30 Uhr) hat sich der Angler am Hofladen zu melden um die Angelberechtigung zu erwerben.

5. Identitätskontrolle

Der Inhaber der Angelberechtigung verpflichtet sich, dem Parkinhaber oder seinen Beauftragten bei Kontrolle seine Identität und die gefangenen Fische auf Verlangen nachzuweisen. Die Angelberechtigung ist nicht übertragbar.

6. Angelgerecht Fischen

Nicht angelgerechtes Fischen (insbesondere Keschern eines Fisches) ist untersagt.

7. Haken und Köder

Der Einsatz von mehrschenkligen Haken in Form von Blinker, Spinner, Wobbler, usw. sowie das Anfüttern der Fische an beiden Forellenteichen ist nicht gestattet. Die Verwendung lebender Fische und anderer lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten.

8. Gefangene Fische

Gefangene Fische müssen mit einem Unterfangkescher aus dem Gewässer entnommen und ordnungsgemäß getötet oder gehalten werden. Setzkescher dürfen nicht die gesetzlich Erlaubte Mindestgröße von: 60 cm Durchmesser und 3 m Länge unterschreiten.

9. Teichwechsel

Der Wechsel von Teich zu Teich oder mehrmalige Platzwechsel am Teich ist untersagt.

10. Müllentsorgung

Müll und Unrat ist selbst zu entsorgen oder in die vorgesehen Behältnisse zu werfen.

11. Teichvermietungen

Bei Teichvermietungen übernimmt der Pächter die Verantwortung für ordnungsgemäßes Fischen und Verhalten.

12. Waidgerechtes Verhalten

Betrunkenen Personen, sowie Anglern, die sich auch nach Abmahnung nicht waidgerecht verhalten, kann das Angeln, ohne Erstattung des bereits gezahlten Entgeltes untersagt werden. Bei Diebstahl und / oder Beschädigung von Gegenständen wird eine Anzeige nicht ausgeschlossen.

 

Offenes Feuer, lautes Verhalten oder laute Musik sind strengstens verboten.

13. Nachtangeln

Nachtangeln ist untersagt. Termine für gemeinschaftliches Nachtangeln werden frühzeitig bekannt gegeben.